Gießen. Das Gießener Verwaltungsgericht hat das Bürgerbegehren gegen die Landesgartenschau 2014 zum Teil zugelassen. Die Stadt darf bis auf Weiteres keine Kredite für das Projekt aufnehmen, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Es gab in diesem Punkt einem Eilantrag der Gegner der Veranstaltung statt. Die Stadt darf demnach auch keine Sicherheiten für Projekte im Rahmen der Gartenschau stellen, die vom 26. April bis 5. Oktober 2014 in Gießen geplant ist.
Die Bäume auf dem Gelände in der Wieseckaue dürfen dagegen gefällt werden. Auch die Gewässerufer dürfen wie geplant verändert werden, in beiden Punkten unterlagen die Kläger. Die Bürgerinitiative "Stoppt die Landesgartenschau" will gegen die Entscheidung umgehend Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) einlegen. Die Stadt will ebenfalls in die nächste Instanz gehen.
Bis einschließlich Donnerstag sollten wegen einer Zwischenverfügung alle Baumaßnahmen auf dem Gelände unterbleiben, wie eine Sprecherin des Verwaltungsgerichts auf Anfrage sagte.
Die Stadtverordnetenversammlung hatte das gesamte Bürgerbegehren auf Grundlage zweier Rechtsgutachten am 10. Februar für unzulässig erklärt, weil Fristen nicht eingehalten worden seien. Die Gegner der Landesgartenschau hatten am selben Tag noch vor dem Beschluss einen Eilantrag vor Gericht eingereicht, um das Begehren zu sichern. Seitdem mussten die Arbeiten auf dem Gelände ruhen. Über diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht nun entschieden. Die Bürgerinitiative hatte mehr als 3.000 Unterschriften gegen die Veranstaltung gesammelt.
"Wir freuen uns zwar über den kleinen Erfolg", sagte Martina Lennartz, Sprecherin der Bürgerinitiative, auf dapd-Anfrage zur Entscheidung des Gerichts. "Aber es ist paradox, Baumfällungen zu erlauben, wenn auf dem gerodeten Gelände keine neuen Gebäude entstehen können, weil dazu Kredite aufgenommen werden müssten."
Erster Teil an nicht eingehaltener Frist gescheitert
Maßgeblich für die Entscheidung über den Eilantrag sei letztendlich allein die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gewesen, teilte das Verwaltungsgericht mit. Diese habe das Gericht anhand umfangreicher Unterlagen geprüft. Das Hauptaugenmerk habe auf der Frage gelegen, "ob es bereits einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gegeben hatte, der sich mit einer der beiden Fragen des Bürgerbegehrens befasst hatte". Ein sogenanntes kassatorisches, also "auf Aufhebung eines entgegenstehenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung gerichtetes" Bürgerbegehren sei nur innerhalb von acht Wochen zulässig.
Daran sei der erste Teil des Bürgerbegehrens - zur Erhaltung der Gewässerufer und gegen die Baumfällungen - gescheitert, wie das Verwaltungsgericht mitteilte. Teil zwei, der sich gegen die Aufnahme von Krediten wandte, sei dagegen zulässig, weil ihm kein Beschluss entgegenstehe. Die beiden Fragestellungen seien nicht untrennbar miteinander verknüpft und könnten daher isoliert betrachtet werden.
Die Stadt geht dagegen davon aus, dass beide Fragen miteinander verbunden sind. Man könne im Nachhinein nicht feststellen, ob Unterstützer das Begehren "wegen der geplanten Baumfällungen, wegen der aufzunehmenden Kredite oder aus beiden Gründen unterschrieben haben". Auch die haushaltsrechtlichen Ausführungen hält die Stadt den Angaben zufolge für überprüfenswert. In der Frage der Kreditaufnahme hoffe die Stadt auf eine schnelle Entscheidung des VGH. "Wir brauchen diese Sicherheit, um weiterhin handlungsfähig zu bleiben", hieß es in der Mitteilung des Magistrats. Die Zeit dränge. (dapd-hes/Clarice Wolter)
|